Satzung

Satzung des Partnerschaftsvereins Aachen – Sariyer/Istanbul e. V.

1. Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen "Partnerschaftsverein Aachen – Sariyer/Istanbul e. V." mit Sitz in Aachen. Der
Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
2. Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
2.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
2.3 Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Zweck des Vereins
3.1 Der Verein dient dem Zweck, die Beziehungen im kulturellen, schulischen, wissenschaftlichen, sportlichen
und gesellschaftlichen Bereich zwischen den Städten Aachen und Sariyer/Istanbul zu fördern und zu vertiefen.
3.2 Seine Aufgabe sieht er darin, Informationen über beide Partnerstädte zu vermitteln, Begegnungen,
Studienaufenthalte, Freizeitveranstaltungen und sportliche Aktivitäten zu fördern, Projekte zu initiieren und damit
zur Freundschaft zwischen den Menschen von Aachen und Sariyer/Istanbul sowie zur internationalen
Zusammenarbeit beizutragen.
4. Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sein, die bereit und in der Lage sind, zur
Förderung und Gestaltung des Vereins im Sinne seines Zweckes beizutragen.
4.2 Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Berufung
an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann endgültig.
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch
• Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann und schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten
dem Vorstand mitzuteilen ist.
• eine förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann; dies bedarf
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein Ausschluss ist insbesondere dann gegeben, wenn ein
Mitglied mit seiner Beitragspflicht länger als zwei Jahre in Verzug ist.
• den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
• den Tod.
5. Organe des Vereins
5.1 Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.
5.2 Mitgliederversammlung
5.2.1 Die Mitgliederversammlung findet am Sitz des Vereins statt und setzt sich aus den Mitgliedern zusammen;
jedes Mitglied ab dem sechzehnten Lebensjahr hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens
einmal jährlich zusammen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mit der Einladung mindestens 14 Tage vor der
Versammlung schriftlich, entweder per Post, per Fax oder auf elektronischem Weg zu übersenden.
Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung stets beschlussfähig.
5.2.2 Außerordentliche Versammlungen sind innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn es vom
Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich gefordert wird. Zweck und Gründe müssen
angegeben werden.
5.2.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.
• Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu
unterschreiben. Die Protokolle können beim Vorstand eingesehen werden; erfolgt kein Einspruch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung, gelten sie als genehmigt.
5.2.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien für die Aufgaben und die Arbeit des Vereins. Sie nimmt den
Jahresbericht des Vorstandes und den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters entgegen. Sie beschließt die
Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die Bestellung
eines Wahlleiters.
5.2.5 Fachbereiche
Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden.
5.2.6 Beirat
Die Mitgliederversammlung beruft einen beratend tätigen Beirat und bestimmt über dessen Größe.
5.3 Vorstand
5.3.1 Der engere Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.
5.3.2 Der gesamte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand sowie bis zu sechs Beisitzern. Der gesamte
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5.3.3 Dem erweiterten Vorstand gehören als geborene Mitglieder außerdem an je ein Mitglied der im Stadtrat
vertretenen Fraktionen und ein Angehöriger der Verwaltung. Diese Mitglieder haben im Vorstand kein eigenes
Stimmrecht, sondern nehmen an den Sitzungen des Vorstandes lediglich beratend teil.
5.3.4 Dem gesamten Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
5.3.5 Die Vertretungsbefugnis nach § 26 Abs. 2 BGB haben die/der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der
Stellvertreter und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, jeweils zu zweit.
5.3.6 Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Über Beschlüsse des
Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5.3.7 Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmungen
aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Dies entfällt nach der Eintragung
in das Vereinsregister.
5.3.8 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
6. Geschäftsjahr
6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7. Mittel des Vereins
7.1 Mittel des Vereins sind Beiträge und Spenden sowie projektbezogene Einnahmen.
7.2 Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
8. Auflösung des Vereins
8.1 Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer gesondert einzuberufenden Mitgliederversammlung. Die
Beschlussfassung erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
8.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der
Stadt Aachen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
9. Schlussvorschriften
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen in
Kraft.
Der Vorstand wird bevollmächtigt, alle Änderungen der Satzung vorzunehmen, die das
Registergericht bei Eintragung von zuvor beschlossenen und zur Eintragung beantragten
Satzungsänderungen oder das Finanzamt bei Erteilung des Freistellungsbescheids
(Gemeinnützigkeit) im Zusammenhang mit der Neuerteilung oder Änderung/Erweiterung
solcher Bescheide für erforderlich halten.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des
zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Unabhängig von den hier verwandten Formulierungen sind für sämtliche Ämter sowohl
Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts wählbar.
Soweit einzelne Vorschriften dieser Satzung unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine
solche, die der geltenden Rechtslage entspricht und den Vereinsinteressen am ehesten Rechnung
trägt.
Die Satzung in der vorstehenden Fassung entspricht den Beschlüssen der beiden GründungsMitgliederversammlungen vom 19.2.2013 und 19.4.2013. Die Satzung wurde an der dritten
Gründungsmitgliederversammlung am 23.07.2013 ergänzt und bestätigt.
Von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen in Aachen, am 19.02.2013
und ergänzt am 23.7.2013